Blinde & Sehbehinderte Gewerbetreibende - Eckdaten für Corona Beihilfen

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Seewolf
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Wohnort: Berlin
von Seewolf » 26.03.2020, 14:20
Hallo Community

Da Blinde und Sehbehinderte Gewerbetreibende oftmals nicht ganz so fit im Netz sind,hier einige Eckdaten zu Corona Beihilfen!

Rettungsbeihilfe Corona (Soforthilfe I)
Die SenWEB hat beschlossen, Überbrückungshilfen mit einem Volumen von bis zu 100 Mio. EUR über die IBB bereitzustellen und allen von der Coronakrise betroffenen Unternehmen schnell und unbürokratisch helfen zu können. Kurzfristig kann damit Unterstützung in Form von Überbrückungskrediten, Bürgschaften oder Liquiditätshilfen für Unternehmen neben weiteren Maßnahmen, wie z.B. Kurzarbeit ermöglicht werden. Zu diesen Mitteln werden bisher ausgeschlossene und nun sehr stark betroffene Branchen, wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung Zugang erhalten. Anträge für diese Liquiditätshilfen können auf der IBB- Website gestellt werden: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerde ... aesse.html

Für die Antragsstellung laden Sie bitte neben dem Antragsformular ergänzende Dokumente im Kundenportal der IBB hoch:
• aktueller vollständiger Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts-, Stiftungs- oder Vereinsregister
• ggf. Gewerbeanmeldung
• Informationsblatt / Erklärung “Politisch exponierte Person" (PEP) des Antragstellers und der wirtschaftlich Berechtigten (siehe "weitere Formulare" im Kundenportal der IBB)
• KMU-Selbsterklärung für nicht verflochtene / eigenständige Unternehmen oder KMU-Selbsterklärung für verflochtene Unternehmen (einschließlich Organigramm zu den Besitz-und Beteiligungsverhältnissen) (siehe "weitere Formulare" im Kundenportal der IBB)
• Unterschriftsprobenblatt (siehe "Weitere Formulare" im Kundenportal der IBB)
• Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre sowie aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung inkl. Summen- und Saldenlisten oder Einnahmen-Überschussrechnung
• Liquiditätsplanung für 12 Monate
Ankündigung Finanzielle Zuschüsse für Soloselbstständige und Kleinunternehmen (Soforthilfe II)
Die Soforthilfe II wendet sich an die besonders hart von der Corona-Krise getroffene Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus. Die Höhe des Zuschusses wird auf 5.000 Euro begrenzt. Er kann gegebenenfalls mehrmals beantragt werden, erneut nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monate für Mehrpersonenbetriebe.
Anträge können ab Freitag, den 27. März 2020, um 12 Uhr auf der Website der IBB gestellt werden. Es wird aktuell dringend gebeten, noch keine Förderanträge zu schicken.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
• Es muss im Einzelfall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist;
• Im Rahmen der Antragstellung soll erklärt werden, dass Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehende Hilfsprogramme bzw. Ansprüche aus der sozialen Sicherung und anderen gesetzlichen Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) in Anspruch genommen bzw. beantragt werden;
• Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen von vornherein vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt deshalb auch die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche.
Vorangestellt ist bei allen Hilfsprogrammen, dass der oder die Betroffene belegen kann, dass sein oder ihr Betrieb vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen ist.

Als Orientierungshilfe empfehlen wir folgendes Vorgehen:
Hausbank kontaktieren wegen eines Überbrückungskredites und Bürgschaftsbank
Sie fragen bei Ihrer Hausbank wegen eines notwendigen Überbrückungskredits nach und verweisen auf die aktuellen Bürgschaftsangebote der Bürgschaftsbank, die diese Überbrückungskredite zu 80 % besichern sollen. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen. Bitte beachten Sie dabei angehängte Checkliste für Gespräche mit Banken.

Unter https://www.buergschaftsbank.berlin/start.html kommen Sie direkt auf die Seite der Bürgschaftsbank. Unter diesem Link können Sie direkt einen Antrag stellen. Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entscheidungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann der Bürgschaftsrahmen von 80 % ausgeschöpft werden.

Über den Steuerberater beim zuständigen Finanzamt um Steuerstundungen/ Steuererleichterungen bitten
Das Bundesfinanzministerium stimmt mit den Bundesländern umfassende Liquiditätshilfen für Unternehmen ab. In Aussicht gestellt sind folgende Maßnahmen:
Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.
Steuervorauszahlungen können leichter zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt.
Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist - so die Ankündigung der Bundesregierung.

Kurzarbeitergeld
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen, müssen “mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.“
Je nachdem wie viele Beschäftigte das Unternehmen hat, muss dies nachgewiesen und entsprechend in der unbedingt notwendigen Anzeige des Arbeitsausfalls dargelegt werden. Dieser Anzeige muss eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw., wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt, dann individuell mit dem Beschäftigten mitgeschickt werden, wonach die Kurzarbeit auch seitens des Arbeitnehmers beantragt werden soll. Wichtig ist die vollständige ausgefüllte ANZEIGE ÜBER ARBEITSAUSFALL zu übermitteln (online oder postalisch). Weitere Informationen, Videos und Unterlagen zum Kurzarbeitergeld sowie die Online-Anzeige des Arbeitsausfalls finden Sie unter http://www.arbeitsagentur.de/unternehme ... eltausfall. Antworten auf erste, häufige Fragen bietet die Agentur für Arbeit. Im Zweifel würden wir empfehlen, vorab die Kurzarbeits-Hotline der Arbeitsagentur zu kontaktieren: 0800 45555 20 oder auf Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der regional für Sie zuständigen Arbeitsagentur zuzugehen.
Kurzarbeitergeld auch für Selbstständige?
Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn Sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben, fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.

Gruß euer Seewolf

p.s.
Dank an meinen Abteilungsleiter,der so nett war,die Eckdaten zusammen zufassen!
Zuletzt geändert von Seewolf am 29.03.2020, 08:57, insgesamt 1-mal geändert.

Chris
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Registriert: 26.12.2014
von Chris » 27.03.2020, 14:26
ohh Seewolf, danke für die tolle Zusammenfassung, ist besimmt für den ein oder anderen sehr hilfreich



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