blindengeld

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Hasestrolch2012
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von Hasestrolch2012 » 02.05.2017, 19:38
Blindengeld

blind ist, „wem das Augenlicht vollständig fehlt.

Als blind gilt auch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betraegt.

oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.“

Konkretisiert werden

diese „anderen Störungen des Sehvermögens"

nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft

Hier die tabellarische Übersicht für diese Fallgruppen: Bedingung 1 UND Bedingung 2 müssen erfüllt sein!

Fallgruppe Bedingung 1 Bedingung 2 Hinweis Sehschärfe Einengung des Gesichtsfeldes

aa) 0,033 (1/30) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigt

bb) 0,05 (1/20) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum

cc) 0,10 (1/10) oder weniger Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum

dd) normale Sehschärfe Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum

Weitere Fallgruppen, die der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) gleichzustellen sind:

ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist;

ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt;

gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.

c) Blind ist auch ein Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit),

nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen agnostischen Störungen.

Quelle: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Bundesministerium für Arbeit und Sozial

Hasestrolch2012
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von Hasestrolch2012 » 02.05.2017, 23:14
Blindengeldanspruch auch bei Verarbeitungsstörung von Sehreizen Landessozialgericht München: Spezische Sehstörung muss nicht vorliegen Auch eine schwere Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung kann zum Anspruch auf Blindengeld führen. Eine spezische Sehstörung muss hierfür nicht nachgewiesen werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Donnerstag, 12. Januar 2017, veröffentlichten Urteil im Fall einer an schwerer Alzheimer-Demenz erkrankten Frau (Aktenzeichen: L 15 BL 9/14). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.



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